0671 / 4836069         info@enitec-haustechnik.de    
Kontakt   

Perfektes Klima für jeden Wohnraum

Perfektes Klima für jeden Wohnraum

Klimagerät im Schlafzimmer © DAIKIN Airconditioning Germany GmbHWährend ausgedehnter Hitzeperioden wächst der Wunsch nach Kühlung, vor allem in den Schlafräumen © DAIKIN Airconditioning Germany GmbH
Klimagerät im Schlafzimmer © DAIKIN Airconditioning Germany GmbHWährend ausgedehnter Hitzeperioden wächst der Wunsch nach Kühlung, vor allem in den Schlafräumen © DAIKIN Airconditioning Germany GmbH
was ist erlaubt? - Zustimmung der Miteigentümer / Fassade ist Gemeinschaftseigentum

Klimaanlage in Eigentumswohnung einbauen - was ist erlaubt?

Dass die Klimaanlage nicht ohne Mitsprache der anderen Eigentümer installiert werden darf, gilt für sogenannte Split-Klimageräte. Denn diese werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – der eine Teil wird innerhalb der Wohnräume angebracht, der andere (der Kompressor) außen an der Fassade. Doch die Fassade gehört zum Gemeinschaftseigentum und dessen Veränderung muss die Eigentümerversammlung beschließen.

WEG muss Klimaanlage mit Außengerät mit einfacher Mehrheit zustimmen 
In der Praxis läuft das dann so: Wer eine Klimaanlage installieren möchte, muss der Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag vorlegen. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz muss die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Sieht der Beschluss mehrheitlich ein Ja für die Klimaanlage vor, sollten Eigentümer:innen noch abwarten, ob der Beschluss innerhalb eines Monats angefochten wird. Nur wenn das nicht geschieht, wird der Beschluss rechtskräftig und der Einbau kann, ggf. entsprechend der Vorgaben und Auflagen im Beschluss, erfolgen.

Anfechtung des Beschlusses nach neuem Gesetz schwieriger
Während nach der alten Gesetzeslage alle Eigentümer ein "Vetorecht" hatten, den Beschluss allein wegen optischer Veränderung der Fassade anzufechten, braucht es dafür heute einen wesentlich gravierenderen Nachteil, um den Beschluss aufheben zu lassen. Die neue Grenze lautet jetzt: Bauliche Veränderungen dürfen weder die Wohnanlage grundlegend umgestalten noch einen anderen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Beides ist bei einem Klimagerät vermutlich eher selten der Fall.

WEG hat Mitspracherecht bei der Umsetzung / möglichst konkreten Beschlussantrag stellen
Auch wenn eine Mehrheit der Eigentümer für die Klimanlage stimmt - die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Mitspracherecht bei der Umsetzung der Maßnahme! Die WEG kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen machen. Experten raten Eigentümer:innen deshalb, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung wenn möglich auch schon Angebote vorzulegen.

Ohne Beschluss können Eigentümer:innen zum Rückbau gezwungen werden
Eine Klimaanlage im Alleingang ohne rechtskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) installieren zu lassen, ist nicht ratsam. Denn im Zweifel können Wohnungseigentümer dann zum Rückbau gezwungen werden.

Lösung ohne WEG-Zustimmung: Mobiles Klimagerät
Wer seine Eigentumswohnung kühlen möchte, ohne die WEG um Erlaubnis fragen zu müssen, kann das mit einem mobilen Klimagerät (Monoblock-Gerät) tun. Dieses muss nicht fest eingebaut werden, sondern es wird lediglich an die Steckdose angeschlossen. Allerdings sind diese Klimageräte deutlich weniger effizient und verbrauchen damit mehr Strom.


Was kostet eine Klimaanlage? Hier können Sie kostenfrei und unverbindlich Vergleichsangebote einholen.

 
Mit freundlicher Genehmigung von Energie-Fachberater.de
© Energie-Fachberater.de
zurück